Wartungsverträge sind objektbezogen. Sie beginnen am vereinbarten Datum, laufen ein Jahr und werden jährlich im Voraus ab Vertragsbeginn verrechnet.
Wichtiger Hinweis zu Verlängerung und Kündigung: Wartungsverträge verlängern sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn PAVILON die Kündigung nicht spätestens 30 Tage vor dem Ende der laufenden Vertragsperiode erhält.
Die ordentliche Kündigung ist auf zwei Wegen möglich:
- per eingeschriebenem Brief mit eigenhändiger Unterschrift des Vertragsinhabers an die im Wartungsvertrag bezeichnete Zustelladresse; oder
- per E-Mail von der bei PAVILON hinterlegten Adresse des Vertragsinhabers an info@pavilon.ch. Ist die Absenderadresse nicht hinterlegt, darf PAVILON einen geeigneten Identitäts- oder Vertretungsnachweis verlangen.
Massgebend ist der rechtzeitige Eingang bei PAVILON, nicht das Absendedatum. PAVILON bestätigt E-Mail-Kündigungen. Bleibt die Bestätigung länger als drei Arbeitstage aus, sollte der Kunde die Kündigung erneut senden oder zusätzlich eingeschrieben zustellen. Der Kunde trägt den Nachweis des rechtzeitigen Eingangs.
Laufzeit, automatische Verlängerung, Kündigungsfrist und Kündigungswege werden im Wartungsvertrag deutlich hervorgehoben und vom Kunden mit dem Vertragsabschluss bestätigt. Das Recht beider Parteien zur ausserordentlichen Beendigung aus wichtigem Grund bleibt vorbehalten.
Inklusivleistungen gelten pro Vertragsperiode. Nicht beanspruchte Leistungen werden weder ausbezahlt noch in die nächste Periode übertragen, ausser ihre Nichtnutzung ist von PAVILON zu vertreten oder es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart. Paketwechsel gelten grundsätzlich ab der nächsten Vertragsperiode.
Preis- oder wesentliche Leistungsänderungen gelten ausschliesslich für eine kommende Vertragsperiode und werden mindestens 60 Tage vor Ablauf der laufenden Vertragsperiode in Textform mitgeteilt. Der Kunde kann den Wartungsvertrag wegen einer solchen Änderung abweichend von der ordentlichen Kündigungsfrist bis spätestens am letzten Tag der laufenden Vertragsperiode kostenfrei auf deren Ende kündigen. Erfolgt keine rechtzeitige Mitteilung oder keine ausdrückliche Zustimmung des Kunden, wird die Änderung frühestens für die darauffolgende Vertragsperiode wirksam. Änderungen wirken nie rückwirkend.
Für Verträge, bei denen die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 40a ff. OR erfüllt sind, gilt zusätzlich die separate Widerrufsbelehrung.