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Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für Leistungen von PAVILON Automation Rizov. Individuelle Offerten, Auftragsbestätigungen und Verträge gehen bei Widersprüchen vor.

Stand: 28. September 2026

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01

Anbieter und Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Leistungen von PAVILON Automation Rizov, Postfach, 4622 Egerkingen, Schweiz, nachfolgend PAVILON. Im Aussenauftritt wird die Marke PAVILON Automation verwendet.

Sie gelten gegenüber Privatpersonen und Unternehmen für Beratung, Bedarfsanalyse, Planung, Projektierung, Programmierung, Inbetriebnahme, Optimierung, Diagnose, Dokumentation, Projektleitung, Koordination, Support, Fernwartung, Wartung und Wartungsverträge im Bereich Gebäudeautomation und Smart Home.

Die AGB werden Vertragsbestandteil, wenn sie dem Kunden vor Vertragsschluss zugänglich gemacht und in der Offerte, Auftragsbestätigung oder im Vertrag einbezogen werden. Allgemeine Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn PAVILON ihnen ausdrücklich zustimmt. Zwingendes Recht bleibt vorbehalten.

02

Offerten und Vertragsschluss

Offerten sind 14 Tage ab Ausstellungsdatum gültig, sofern die Offerte keine andere Frist nennt.

Ein Vertrag kommt durch Unterzeichnung, ausdrückliche Annahme einer Offerte, schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung oder durch den einvernehmlichen Beginn der Leistung zustande. Schweigen gilt nicht als Annahme.

Elektronische Erklärungen, insbesondere per E-Mail oder digitaler Signatur, sind zulässig. Für die Kündigung von Wartungsverträgen gilt Ziffer 12.

03

Leistungsumfang

Massgebend sind die individuelle Offerte, Auftragsbestätigung, Projektbeschreibung und ein allfälliger Wartungsvertrag. PAVILON schuldet nur Leistungen, Ergebnisse und Eigenschaften, die darin ausdrücklich vereinbart sind.

Beratung, Diagnose, Fehlersuche, Koordination und Support können Tätigkeitsleistungen sein. Ein bestimmter technischer Erfolg ist nur geschuldet, wenn er ausdrücklich zugesichert wurde.

Drittkomponenten, Bestandsinstallationen, Netzwerke, Internetverbindungen und Kundeninfrastruktur gehören nur zum Leistungsumfang, wenn sie ausdrücklich einbezogen sind.

04

Elektrische Installationen

PAVILON führt Tätigkeiten an elektrischen Niederspannungsinstallationen nur aus, wenn dafür keine Bewilligung erforderlich ist oder die konkret erforderliche Bewilligung vorliegt.

Bewilligungspflichtige Arbeiten, insbesondere das Erstellen, Ändern oder Instandstellen von Niederspannungsinstallationen sowie Arbeiten an festen Anschlüssen, Netzspannung, Verteilungen oder Netzanschlüssen, werden durch Personen oder Unternehmen mit der erforderlichen Bewilligung ausgeführt. PAVILON kann solche Partner koordinieren. Vertragspartner, Verantwortlichkeiten, Preis und Abnahme richten sich nach der jeweiligen Offerte oder Vereinbarung.

05

Mitwirkung des Kunden

Der Kunde stellt rechtzeitig richtige und vollständige Informationen, Pläne, Freigaben, Objektzugänge, Netzwerk- und Internetverbindungen sowie die notwendige Mitwirkung anderer Gewerke bereit. Er informiert PAVILON über Sicherheitsanforderungen, bekannte Störungen, Anlagenänderungen und Risiken. Zugriffs- und Änderungsberechtigungen dürfen nur von befugten Personen erteilt werden.

Verzögerungen und Mehraufwand aufgrund fehlender oder unrichtiger Mitwirkung können nach vorgängiger Information zusätzlich verrechnet werden, soweit PAVILON sie nicht verursacht hat.

06

Preise, Mehrwertsteuer und Auslagen

Alle Preise sind in Schweizer Franken. PAVILON Automation Rizov ist derzeit nicht mehrwertsteuerpflichtig und weist keine Mehrwertsteuer aus. Entsteht künftig eine Mehrwertsteuerpflicht, wird PAVILON die Preisangaben für künftige Leistungen und Vertragsperioden rechtzeitig anpassen.

Leistungen werden pauschal, nach Aufwand oder kombiniert abgerechnet. Soweit ausdrücklich vereinbart und nicht anders festgelegt, beträgt der reguläre Ansatz CHF 145 pro Stunde. Eine Arbeitsstunde entspricht 60 Minuten.

Fahrzeit, Kilometer, Material, Fremdleistungen, Kleinmaterial, Piketleistungen und Auslagen werden nur verrechnet, wenn dies in der Offerte, im Vertrag oder vorab vereinbart wurde.

07

Pauschalen, Schätzungen und Zusatzleistungen

Eine Pauschale umfasst nur die bezeichneten Leistungen und Annahmen. Kostenschätzungen sind unverbindliche Prognosen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindliches Kostendach bezeichnet werden.

Änderungswünsche, Zusatzprogrammierungen, Projektänderungen, bei Vertragsschluss nicht erkennbare Bestandsmängel sowie Mehraufwand aufgrund anderer Gewerke gelten als Zusatzleistungen, soweit PAVILON sie nicht verursacht hat.

PAVILON informiert vor wesentlichem Zusatzaufwand und holt eine Freigabe ein. Ohne vorgängige Freigabe sind nur dringend erforderliche Massnahmen zur Abwehr unmittelbarer Schäden oder Sicherheitsrisiken zulässig, wenn der Kunde nicht rechtzeitig erreichbar ist. PAVILON informiert den Kunden danach unverzüglich.

08

Termine und Leistungshindernisse

Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn PAVILON sie ausdrücklich bestätigt. Sie verlängern sich angemessen bei fehlender Kundenmitwirkung, Verzögerungen anderer Gewerke, Lieferengpässen, Störungen von Drittanbietern, behördlichen Massnahmen oder anderen Umständen, die PAVILON nicht zu vertreten hat.

Die üblichen Geschäftszeiten sind Montag bis Freitag von 07:30 bis 17:00 Uhr, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz von PAVILON. Abweichende Support- oder Reaktionszeiten gelten nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind.

09

Übergabe, Abnahme und Mängel

PAVILON führt die vereinbarte Inbetriebnahme oder Übergabe durch und dokumentiert sie angemessen. Der Kunde prüft die Leistung und beschreibt festgestellte Mängel nachvollziehbar. Die produktive Nutzung ohne Vorbehalt kann ein Hinweis auf die Abnahme sein, entzieht dem Kunden aber keine zwingenden Rechte.

Ein Mangel liegt vor, wenn eine vereinbarte Eigenschaft oder Funktion bei Übergabe fehlt. Spätere Funktions-, Komfort- oder Erweiterungswünsche gelten nicht als Mängel.

PAVILON erhält bei berechtigten Mängeln zunächst eine angemessene Gelegenheit zur unentgeltlichen Nachbesserung, soweit zwingendes Recht nichts anderes vorsieht. Für Mängel an unbeweglichen Werken oder an Werken, die bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert werden, gelten die zwingenden gesetzlichen Rügefristen. Soweit diese Vorschriften anwendbar sind, beträgt die Rügefrist 60 Tage ab Ablieferung für erkennbare Mängel beziehungsweise ab Entdeckung für später erkennbare Mängel. Zwingende Nachbesserungsrechte bleiben vorbehalten.

Kein von PAVILON zu vertretender Mangel liegt vor, soweit die Ursache nachweislich in nicht vereinbarten Drittkomponenten, Fremdeingriffen, Kundenänderungen, fehlendem Internet oder Netzwerk, ungeeigneter Umgebung, gewöhnlicher Abnutzung oder einem nicht von PAVILON zu vertretenden Herstellerfehler liegt. PAVILON bleibt für eigene Auswahl-, Integrations-, Warn- und Instruktionsfehler verantwortlich.

10

Rechnung und Zahlung

Rechnungen sind innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Anzahlungen gelten nur, wenn Betrag und Fälligkeit in der Offerte oder im Vertrag ausdrücklich vereinbart sind. PAVILON kann den Leistungsbeginn vom Eingang einer vereinbarten Anzahlung abhängig machen.

Bei Verzug gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und ein Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr, sofern nichts anderes zwingend gilt. Nach Mahnung und angemessener Nachfrist kann PAVILON Leistungen verhältnismässig aussetzen, wenn dadurch keine unmittelbare Gefahr für Personen oder Sachen entsteht. Nachweisbare und zulässige Inkassokosten bleiben vorbehalten.

11

Kundenportal und NFC

PAVILON kann ein geschütztes Kundenportal für Objektinformationen, Dokumente, Wartungsdaten, Protokolle, Änderungen, Supportanfragen und Dateien bereitstellen. Konten sind persönlich. Zugangsdaten müssen vertraulich behandelt werden; ein Missbrauchsverdacht ist PAVILON sofort zu melden.

Zugänge können bei Sicherheitsrisiken, Vertragsende, fehlender Berechtigung oder Missbrauch gesperrt werden. Vor einer planbaren Beendigung ermöglicht PAVILON, soweit zumutbar und rechtlich zulässig, den Download der für den Kunden bestimmten Unterlagen. Wartung und technische Störungen können Unterbrechungen verursachen. Eine Verfügbarkeit von 100 Prozent wird nicht zugesichert.

Eine PAVILON NFC-Karte kann den Aufruf eines Zugangspunkts erleichtern. Sie ersetzt keine persönliche Authentifizierung und soll keine Passwörter, Alarmcodes oder anderen sensiblen Zugangsdaten enthalten. Verlust oder Missbrauch ist sofort zu melden.

12

Wartungsverträge

Wartungsverträge sind objektbezogen. Sie beginnen am vereinbarten Datum, laufen ein Jahr und werden jährlich im Voraus ab Vertragsbeginn verrechnet.

Wichtiger Hinweis zu Verlängerung und Kündigung: Wartungsverträge verlängern sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn PAVILON die Kündigung nicht spätestens 30 Tage vor dem Ende der laufenden Vertragsperiode erhält.

Die ordentliche Kündigung ist auf zwei Wegen möglich:

  • per eingeschriebenem Brief mit eigenhändiger Unterschrift des Vertragsinhabers an die im Wartungsvertrag bezeichnete Zustelladresse; oder
  • per E-Mail von der bei PAVILON hinterlegten Adresse des Vertragsinhabers an info@pavilon.ch. Ist die Absenderadresse nicht hinterlegt, darf PAVILON einen geeigneten Identitäts- oder Vertretungsnachweis verlangen.

Massgebend ist der rechtzeitige Eingang bei PAVILON, nicht das Absendedatum. PAVILON bestätigt E-Mail-Kündigungen. Bleibt die Bestätigung länger als drei Arbeitstage aus, sollte der Kunde die Kündigung erneut senden oder zusätzlich eingeschrieben zustellen. Der Kunde trägt den Nachweis des rechtzeitigen Eingangs.

Laufzeit, automatische Verlängerung, Kündigungsfrist und Kündigungswege werden im Wartungsvertrag deutlich hervorgehoben und vom Kunden mit dem Vertragsabschluss bestätigt. Das Recht beider Parteien zur ausserordentlichen Beendigung aus wichtigem Grund bleibt vorbehalten.

Inklusivleistungen gelten pro Vertragsperiode. Nicht beanspruchte Leistungen werden weder ausbezahlt noch in die nächste Periode übertragen, ausser ihre Nichtnutzung ist von PAVILON zu vertreten oder es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart. Paketwechsel gelten grundsätzlich ab der nächsten Vertragsperiode.

Preis- oder wesentliche Leistungsänderungen gelten ausschliesslich für eine kommende Vertragsperiode und werden mindestens 60 Tage vor Ablauf der laufenden Vertragsperiode in Textform mitgeteilt. Der Kunde kann den Wartungsvertrag wegen einer solchen Änderung abweichend von der ordentlichen Kündigungsfrist bis spätestens am letzten Tag der laufenden Vertragsperiode kostenfrei auf deren Ende kündigen. Erfolgt keine rechtzeitige Mitteilung oder keine ausdrückliche Zustimmung des Kunden, wird die Änderung frühestens für die darauffolgende Vertragsperiode wirksam. Änderungen wirken nie rückwirkend.

Für Verträge, bei denen die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 40a ff. OR erfüllt sind, gilt zusätzlich die separate Widerrufsbelehrung.

13

Wartungspakete

Die folgenden Jahrespreise und Leistungen gelten pro betreutem Objekt beziehungsweise pro im Wartungsvertrag bezeichnetem System. Abweichende Sonderkonditionen oder zusätzliche Leistungen bedürfen einer individuellen Vereinbarung.

Basic

CHF 599 / Jahr

  • 1× jährlicher Remote-Systemcheck
  • Kontrolle von Miniserver & Extensions
  • Backup der Konfiguration
  • E-Mail-Support
  • Programmierstunden: nicht enthalten
  • 1× kostenlose Anfahrtspauschale pro Jahr: nicht enthalten
  • Reaktionszeit: bis 24 Stunden

Standard

CHF 899 / Jahr

  • 2× jährlicher Remote-Systemcheck
  • Kontrolle von Miniserver & Extensions
  • Funktions- & Szenencheck
  • Backup & Aktualisierung der Dokumentation
  • Prioritäts-Support per E-Mail & Telefon
  • 1 Programmierungsstunde pro Jahr
  • 1× kostenlose Anfahrtspauschale pro Jahr: nicht enthalten
  • Reaktionszeit: bis 12 Stunden

Premium

CHF 1’199 / Jahr

  • 4× jährlicher Remote-Systemcheck
  • Kontrolle von Miniserver & Extensions
  • Laufende Systemoptimierung
  • Backups & Änderungsdokumentation
  • Prioritäts-Support per E-Mail & Telefon
  • 3 Programmierungsstunden pro Jahr
  • 1× kostenlose Anfahrtspauschale pro Jahr
  • Reaktionszeit: bis 6 Stunden

Ein Remote-Systemcheck setzt einen funktionsfähigen und vom Kunden freigegebenen Fernzugriff sowie eine ausreichende Internetverbindung voraus. Support umfasst die Entgegennahme, Einordnung und kurze Beantwortung von Anfragen. Umsetzungen, Änderungen und längere Analysen werden auf enthaltene Programmierstunden angerechnet oder separat verrechnet.

Vor-Ort-Einsätze und die dabei anfallende Arbeitszeit sind in keinem Wartungspaket enthalten. Sie werden nur nach separater Beauftragung ausgeführt und zu den vereinbarten Konditionen verrechnet. Die im Premium-Paket enthaltene kostenlose Anfahrtspauschale gilt einmal pro Vertragsjahr ausschliesslich für die ansonsten verrechenbare Anfahrtspauschale eines vereinbarten Vor-Ort-Einsatzes. Arbeitszeit, Material und Fremdkosten bleiben davon unberührt und sind nicht enthalten, sofern der Wartungsvertrag nichts anderes vorsieht.

Reaktionszeiten sind keine garantierten Lösungszeiten. Sie gelten innerhalb der in Ziffer 8 genannten Geschäftszeiten und beginnen, sobald PAVILON die Anfrage sowie die für eine erste Beurteilung notwendigen Informationen und Zugänge erhalten hat. Ausserhalb der Geschäftszeiten beginnt beziehungsweise läuft die Frist am nächsten Geschäftstag weiter. Sicherheitsrelevante Sofortmassnahmen, Herstellerstörungen und nicht verfügbare Drittverbindungen können die Bearbeitung beeinflussen.

14

Fernzugriff, Updates und Backups

Fernzugriff erfolgt nur für vereinbarten Support, Wartung, Diagnose, Sicherung oder Optimierung. Der Kunde bestätigt, dass er zur Freigabe berechtigt ist. PAVILON beschränkt den Zugriff auf das Erforderliche, behandelt Informationen vertraulich und darf den Zugriff bei Sicherheitsbedenken abbrechen.

Hersteller können Software, Firmware, Cloud-Dienste und Schnittstellen ändern. PAVILON prüft Updates und Kompatibilität nur im vereinbarten Umfang und garantiert keine dauerhafte Kompatibilität von Drittprodukten. Backups erfolgen im vereinbarten Umfang; ein Backup garantiert keine vollständige Wiederherstellung. Ausserhalb des ausdrücklich übernommenen Umfangs bleibt der Kunde für eigene Sicherungen verantwortlich.

15

Dokumentation und Nutzungsrechte

Der Kunde erhält die vereinbarten Dokumente und die für den bestimmungsgemässen Betrieb seines Objekts erforderlichen Nutzungsrechte. Rechte an vorbestehenden Werkzeugen, Vorlagen, Bibliotheken, Know-how und Herstellerprodukten bleiben bei den jeweiligen Berechtigten.

Projektdokumente dürfen an berechtigte Eigentümer, Betreiber, Planer oder Serviceunternehmen weitergegeben werden, soweit dies für Betrieb und Unterhalt erforderlich ist und keine Rechte Dritter oder Geheimhaltungspflichten entgegenstehen.

16

Haftung

PAVILON haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für schuldhaft verursachte Schäden. Keine Haftungsbeschränkung gilt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Personenschäden oder sonstiger zwingender Haftung.

Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung, soweit gesetzlich zulässig, auf typischerweise vorhersehbare unmittelbare Schäden begrenzt. Indirekte Schäden und entgangener Gewinn sind ausgeschlossen, soweit das Gesetz einen Ausschluss erlaubt.

Für Strom-, Netzwerk-, Internet-, Hersteller-, Cloud-, Hardware-, Fremdsystem- oder Drittursachen haftet PAVILON nur, wenn PAVILON die Ursache zu vertreten, eine entsprechende Verantwortung ausdrücklich übernommen oder eigene Auswahl-, Integrations-, Warn- oder Instruktionspflichten verletzt hat.

17

Höhere Gewalt und Vertraulichkeit

Nicht beherrschbare Ereignisse setzen die betroffene Leistungspflicht für Dauer und Umfang der Behinderung aus. Die betroffene Partei informiert die andere Partei möglichst rasch und begrenzt die Folgen. Bereits erbrachte Leistungen bleiben zahlbar; zwingendes Recht bleibt vorbehalten.

Nicht öffentliche technische, geschäftliche und persönliche Informationen sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur für Vertrag, Betrieb, Support und gesetzliche Pflichten verwendet werden. Für Personendaten gilt zusätzlich die Datenschutzerklärung.

18

Beendigung aus wichtigem Grund

Beide Parteien können einen Vertrag aus wichtigem Grund ausserordentlich beenden. Soweit zumutbar, ist der anderen Partei vorher eine angemessene Frist zur Behebung der Vertragsverletzung anzusetzen. Bereits erbrachte Leistungen werden abgerechnet. Zugänge und Berechtigungen werden zurückgegeben oder gesperrt.

19

Änderungen und Teilunwirksamkeit

Für Einzelaufträge gelten die bei Vertragsschluss einbezogenen AGB. Änderungen wirken nicht rückwirkend. Bei laufenden Verträgen werden wesentliche Änderungen rechtzeitig mitgeteilt und, soweit erforderlich, erst nach Zustimmung oder ab einer neuen Vertragsperiode wirksam.

Ist eine Bestimmung unwirksam, bleiben die übrigen Bestimmungen bestehen. Zwingendes Gesetz tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung. Eine Umdeutung zulasten des Kunden ist ausgeschlossen.

20

Recht und Gerichtsstand

Es gilt Schweizer Recht, soweit dies zulässig ist. Für Geschäftskunden sind die Gerichte am Sitz von PAVILON zuständig. Zwingende Gerichtsstände, insbesondere für Konsumentinnen und Konsumenten, bleiben vorbehalten.

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info@pavilon.ch +41 32 511 27 09 Schweizweit tätig

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